Das infolge zweier Strafanzeigen eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche
des Zweckverbandes Wasserversorgung Hallertau wurde mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft Landshut vom 08.07.2024 mangels Tatverdacht gemäß
Die Staatsanwaltschaft hat sich mit den erhobenen Vorwürfen intensiv auseinandergesetzt
und hat hinsichtlich der in den Strafanzeigen vorgetragenen Sachverhalte
das Vorliegen einer Untreue weder in der Alternative des Missbrauchs – noch in der
Alternative des Treuebruchtatbestandes – feststellen können. Soweit in einer der
Strafanzeigen auch eine Verletzung der Buchführungspflicht behauptet wurde, fehlte
es bereits an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Landshut steht im Übrigen im Einklang mit
den bereits im Vorfeld der Strafanzeigen ergangenen Entscheidungen der zuständigen
Aufsichtsbehörde.